Verbeamtete Lehrer die wegen ihrer Teilnahme an einem Streik vom Unterricht fernbleiben, verstoßen schuldhaft gegen ihr Dienstpflichten. Zur Rechtfertigung der Dienstpflichtverletzung können sich Beamte nicht auf ein Streikrecht berufen. Hierauf können sich ausschließlich Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst, nicht aber Beamte beziehen, da ein Streikrecht mit den Grundprinzipen des Berufsbeamtentums nicht vereinbar ist.
(VG Bremen, Urteil vom 03.07.2012 - D K 20/11)
(VG Bremen, Urteil vom 03.07.2012 - D K 20/11)