Der außerdienstliche (d.h. private) Besitz von kinderpornographischen Bild- oder Videodateien hat bei Polizeibeamten wegen ihres Amtes und des in sie gesetzten Vertrauens
stets den für eine disziplinarische Ahndung erforderlichen Amtsbezug. Der Orientierungsrahmen
für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist in solchen Fällen bis zur
Höchstmaßnahme eröffnet, kann also zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen....
(BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - BVerwG 2 C 9.14, BVerwG 2 C 25.14 und BVerwG 2 C 19.14)
(BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - BVerwG 2 C 9.14, BVerwG 2 C 25.14 und BVerwG 2 C 19.14)