Hat ein Polizeibeamter durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn ansonsten nicht lösbare Beamtenverhältnis zu beenden. Die darin liegende Härte ist für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier hervor.
(VG Trier, Urteil vom 23.06.2015 - 3 K 2202/14.TR)
(VG Trier, Urteil vom 23.06.2015 - 3 K 2202/14.TR)